§ 291 StGBTätige Reue
Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.