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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

§ 43 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Mitteilung über die Eröffnung und die Kundmachung letztwilliger Verfügungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Hat ein Gericht eines der Vertragsstaaten eine letztwillige Verfügung eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates eröffnet und kundgemacht, so sind die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung und die Kundmachung in beglaubigter Abschrift der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übersenden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind sinngemäß auf die anläßlich der Abhandlung aufgenommenen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen anzuwenden.