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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

§ 47 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Befugnisse der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden in Abwesenheitsfällen

ДействуетОфициальный текст

Die diplomatischen oder die zuständigen konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten haben das Recht, die Angehörigen des von ihnen vertretenen Vertragsstaates, sofern diese abwesend sind und keinen Bevollmächtigten bestellt haben, vor den Behörden des anderen Vertragsstaates in außerstreitigen oder streitigen Nachlaßangelegenheiten zu vertreten und gemäß Artikel 45 auszufolgendes Nachlaßvermögen in Empfang zu nehmen. Vorschriften über die Notwendigkeit der Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt bleiben unberührt.