Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) · Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
§ 5 Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Artikel V Artikel römisch fünf
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.