UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 23 UHG
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Für die Bewilligung und den Vollzug der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen Eintragung zuständig wäre, wenn die öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden wären.