StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 11 StPOGeschworene und Schöffen
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
(1) In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2) Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren.
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- In Kraft seit 2008-01-01