StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 148 StPOSchadenersatz
8. Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 , anzuwenden.
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