StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 17 StPOVerbot wiederholter Strafverfolgung
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
(1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.
(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.
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- In Kraft seit 2008-01-01