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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 207 StPOInformation des Beschuldigten

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

ДействуетОфициальный текст

Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs. 2) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388).

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01