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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 269 StPO

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

ДействуетОфициальный текст

Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.