StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 280 StPO
II. Rechtsmittel gegen das Urteil römisch zwei. Rechtsmittel gegen das Urteil
Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.
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