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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 296a StPO

3. Gemeinsame Bestimmung

ДействуетОфициальный текст

Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder

2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,

so hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).