StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 306 StPO
3. Beweisverfahren
Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.
История изменений
- In Kraft seit 1994-01-01