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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 328 StPO

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

ДействуетОфициальный текст

Äußern die Geschworenen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen (§ 309) oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sich um eine Ergänzung oder Änderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des § 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

История изменений
  • In Kraft seit 1994-01-01