StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 346 StPO
III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte römisch drei. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte
Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.
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- In Kraft seit 1997-03-01