StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 355 StPO
I. Wiederaufnahme des Verfahrens römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger können die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01