StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 372 StPO
17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.