StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 458 StPO
1. Abschnitt Hauptverfahren
Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.
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- In Kraft seit 2009-06-01