StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 480 StPO
2. Abschnitt
Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
История изменений
- In Kraft seit 2012-06-01