StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 494 StPO
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe römisch zwei. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.
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