StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 504 StPO
25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
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- In Kraft seit 2008-01-01