StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 508 StPO
26. Hauptstück Gnadenverfahren
Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
История изменений
- In Kraft seit 1993-12-01