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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 79 StPO

3. Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

ДействуетОфициальный текст

Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder auf Grund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu übermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Eine Berufung auf bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig.

История изменений
  • In Kraft seit 2009-12-31