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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 43 GebAGÄrzte

TARIFE

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

25,90 Euro (Anm. 1)

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung

33,90 Euro (Anm. 2)

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

50,50 Euro (Anm. 3)

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens

116,20 Euro; (Anm. 4)

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

195,40 Euro (Anm. 5)

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007 )

2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a) in einfachen Fällen

79,90 Euro (Anm. 6)

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens

111,90 Euro (Anm. 7)

c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

159,80 Euro (Anm. 8)

d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

e) für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur)

130 Euro (Anm. 9)

bei

Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d

180 Euro (Anm. 10)

3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten

12,20 Euro (Anm. 11)

4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten

12,20 Euro (Anm. 11)

5. a)

für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart

14,30 Euro (Anm. 12)

b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung

17,90 Euro (Anm. 13)

c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung

40 Euro (Anm. 14)

d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten

32 Euro (Anm. 15)

e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa)

bis zu drei Bruchstücken

32 Euro (Anm. 15)

bb)

für jedes weitere Bruchstück

3,40 Euro (Anm. 16)

6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa)

bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut

23 Euro (Anm. 17)

bb)

bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony

35,30 Euro (Anm. 18)

cc)

sonst

12,40 Euro (Anm. 19)

b) auf Gruppenzugehörigkeit

32 Euro (Anm. 15)

c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal

35,30 Euro (Anm. 18)

7. für eine Blutentnahme

a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene

7,20 Euro (Anm. 20)

b) bei Kindern unter drei Jahren

12,40 Euro (Anm. 19)

c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene

17,90 Euro (Anm. 13)

d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale

21,40 Euro (Anm. 21)

e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .

20,10 Euro (Anm. 22)

b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

aa)

zur Bestimmung der Blutgruppe

12,40 Euro (Anm. 19)

bb)

zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2

12,40 Euro (Anm. 19)

c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

aa)

zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal

12,40 Euro (Anm. 19)

bb)

Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung

35,30 Euro (Anm. 18)

d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals

21,40 Euro (Anm. 21)

e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals

21,40 Euro (Anm. 21)

f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal

12,40 Euro (Anm. 19)

g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

aa)

zur Bestimmung jedes Merkmals

21,40 Euro (Anm. 21)

bb)

zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung

21,40 Euro (Anm. 21)

9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch

21,40 Euro (Anm. 21)

b) sonst

10,80 Euro (Anm. 23)

10. a)

für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten

44,20 Euro (Anm. 24)

b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten

88,10 Euro (Anm. 25)

11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck

8,20 Euro (Anm. 26)

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

25,90 Euro (Anm. 1)

b) bei Durchleuchtung

16,20 Euro (Anm. 27)

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit

40 Euro (Anm. 14)

(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 168,50 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2024: 283,30 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2024: 271,40 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2024: 188,50 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2024: 261 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 15: ab 1.1.2024: 54,20 Euro

Anm. 16: ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anm. 17: ab 1.1.2024: 39 Euro

Anm. 18: ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anm. 19: ab 1.1.2024: 21 Euro

Anm. 20: ab 1.1.2024: 12,20 Euro

Anm. 21: ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anm. 22: ab 1.1.2024: 34,10 Euro

Anm. 23: ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anm. 24: ab 1.1.2024: 75 Euro

Anm. 25: ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 26: ab 1.1.2024: 13,90 Euro

Anm. 27: ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 28: ab 1.1.2024: 121 Euro)

История изменений
  • In Kraft seit 2021-01-01