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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 46 GebAGTierärzte

TARIFE

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)

aa)

in einfachen Fällen

25,90 Euro (Anm. 1)

bb)

mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten

33,90 Euro (Anm. 2)

cc)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

50,50 Euro (Anm. 3)

b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen

13,70 Euro (Anm. 4)

c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen

12,20 Euro (Anm. 5)

2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten

a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen

13 Euro (Anm. 6)

b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von 50 bis 100 Stück insgesamt

239,70 Euro (Anm. 7)

101

bis 250 Stück insgesamt

415,40 Euro (Anm. 8)

251

bis 1 000 Stück insgesamt

702,90 Euro (Anm. 9)

mehr

als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von

79,90 Euro (Anm. 10)

für jedes weitere angefangene Tausend

c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100

bis 200 Stück insgesamt

79,90 Euro (Anm. 10)

201

bis 1 000 Stück insgesamt

111,90 Euro (Anm. 11)

1

001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von

40 Euro (Anm. 12)

für jedes weitere angefangene Tausend;

von

mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag von

28,90 Euro (Anm. 13)

für

jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend

3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2

a) bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache,

b) bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren

4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a) bei einem Großtier

aa)

in einfachen Fällen

79,90 Euro (Anm. 10)

bb)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

111,90 Euro (Anm. 11)

cc)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

159,80 Euro (Anm. 14)

dd)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

b) bei einem mittleren Tier

aa)

in einfachen Fällen

40 Euro (Anm. 12)

bb)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

56 Euro (Anm. 15)

cc)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

79,90 Euro (Anm. 10)

dd)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

aa)

in einfachen Fällen

16,20 Euro (Anm. 16)

bb)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

40 Euro (Anm. 12)

cc)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

64 Euro (Anm. 17)

dd)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

aa)

in einfachen Fällen

16,20 Euro (Anm. 16)

bb)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

24,10 Euro (Anm. 18)

cc)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

40 Euro (Anm. 12)

dd)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren

5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten

12,20 Euro (Anm. 5)

6. a)

für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart

14,30 Euro (Anm. 19)

b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung

17,90 Euro (Anm. 20)

c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung

40 Euro (Anm. 12)

7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut

23 Euro (Anm. 21)

b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony

35,30 Euro (Anm. 22)

c) sonst

12,40 Euro (Anm. 23)

8. für eine Blutentnahme

12,40 Euro (Anm. 23)

9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a) zur Bestimmung der Blutgruppe

12,40 Euro (Anm. 23)

b) zur Bestimmung der Serumgruppe

21,40 Euro (Anm. 24)

c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals

21,40 Euro (Anm. 24)

10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) für jeden Kultur- oder Tierversuch

21,40 Euro (Anm. 24)

b) für jede Serumagglutination

5,60 Euro (Anm. 25)

c) sonst

10,80 Euro (Anm. 26)

11. a)

für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten

44,20 Euro (Anm. 27)

b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten

88,10 Euro (Anm. 28)

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

aa)

bei einem Großtier

43,30 Euro (Anm. 29)

bb)

sonst

25,90 Euro (Anm. 1)

b) bei Durchleuchtung

16,20 Euro (Anm. 16)

c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

a) bei sensorischer Untersuchung

12,20 Euro (Anm. 5)

b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je

5,60 Euro (Anm. 25)

c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate)

70,50 Euro (Anm. 30)

d) bei bakteriologischer Untersuchung

aa)

bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl

8,20 Euro (Anm. 31)

bb)

bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl

12,20 Euro (Anm. 5)

e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart

12,20 Euro (Anm. 5)

f) bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien

12,20 Euro (Anm. 5)

g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien

12,20 Euro (Anm. 5)

h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen)

8,20 Euro (Anm. 31)

i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch

40 Euro (Anm. 12)

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €

ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 16 €

ab 1.1.2024: 23,20 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 14,30 €

ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 15,20 €

ab 1.1.2024: 22 Euro

Anm. 7: ab 1.7.2007: 280,40 €

ab 1.1.2024: 406,60 Euro

Anm. 8: ab 1.7.2007: 486,00 €

ab 1.1.2024: 704,70 Euro

Anm. 9: ab 1.7.2007: 822,40 €

ab 1.1.2024: 1 192,50 Euro

Anm. 10: ab 1.7.2007: 93,50 €

ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anm. 11: ab 1.7.2007: 130,90 €

ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 13: ab 1.7.2007: 33,80 €

ab 1.1.2024: 49 Euro

Anm. 14: ab 1.7.2007: 187,00 €

ab 1.1.2024: 271,20 Euro

Anm. 15: ab 1.7.2007: 65,50 €

ab 1.1.2024: 95 Euro

Anm. 16: ab 1.7.2007: 19,00 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 17: ab 1.7.2007: 74,90 €

ab 1.1.2024: 108,60 Euro

Anm. 18: ab 1.7.2007: 28,20 €

ab 1.1.2024: 40,90 Euro

Anm. 19: ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 20: ab 1.7.2007: 20,90 €

ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anm. 21: ab 1.7.2007: 26,90 €

ab 1.1.2024: 39 Euro

Anm. 22: ab 1.7.2007: 41,30 €

ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anm. 23: ab 1.7.2007: 14,50 €

ab 1.1.2024: 21 Euro

Anm. 24: ab 1.7.2007: 25,00 €

ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anm. 25: ab 1.7.2007: 6,60 €

ab 1.1.2024: 9,60 Euro

Anm. 26: ab 1.7.2007: 12,60 €

ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anm. 27: ab 1.7.2007: 51,70 €

ab 1.1.2024: 75 Euro

Anm. 28: ab 1.7.2007: 103,10 €

ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 29: ab 1.7.2007: 50,70 €

ab 1.1.2024: 73,50 Euro

Anm. 30: ab 1.7.2007: 82,20 €

ab 1.1.2024: 119,20 Euro

Anm. 31: ab 1.7.2007: 9,60 €

ab 1.1.2024: 13,90 Euro)

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  • In Kraft seit 2002-01-01