GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 57 GebAGPflichtenverletzung
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
История изменений
- In Kraft seit 1995-01-01