GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 66 GebAGAnwendung im Strafverfahren
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.