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SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

§ 9 SDGErlöschen der Eigenschaft

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn

1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;

4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003 )

История изменений
  • In Kraft seit 2004-01-01