Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
§ 17 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Artikel 17
Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten getroffen worden sind.
Gewaltverhältnisse, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes bestehen, sind vom Inkrafttreten des Übereinkommens an anzuerkennen.