§ 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.