§ 0 Staatliche Hoheitszeichen und amtliche P
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. März 1976 betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark
StF: BGBl. Nr. 121/1976
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark, die in einer Liste im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Ссылается на
- Staatliche Hoheitszeichen und amtliche P ст. 6