§ 14 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez
Artikel XIV Artikel römisch vierzehn
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden und künftigen Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.