§ 0 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS VOM 10. MAI 1974 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE *)
StF: BGBl. Nr. 240/1976
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik haben auf Grund des Artikels V des Abkommens vom 10. Mai 1974 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse folgendes vereinbart.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 196/1976