Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
§ 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Artikel 12
Die Justizbehörden haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Justizbehörden des eigenen Staates.