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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

§ 17 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Artikel 17

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Übermittlung von Akten oder sonstigen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.

(2) Akten oder Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt werden, können für die Dauer des Verfahrens zurückbehalten werden.

(3) Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten oder Gegenstände werden sobald wie möglich zurückgestellt.