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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

§ 23 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Artikel 23

ДействуетОфициальный текст

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen und, falls die beschuldigte Person bereits verurteilt ist, von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig ab, wenn im ersuchten Staat

a) das Strafurteil vollstreckt oder seine Vollstreckung erlassen, ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;

b) aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.