Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
§ 16 Auslieferung (Ungarn)
Artikel 16
Die Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates sind nicht erforderlich.
Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
Artikel 16
Die Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates sind nicht erforderlich.