Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
§ 32 Auslieferung (Ungarn)
Artikel 32
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.