Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)

§ 8 Auslieferung (Ungarn)

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig

1. schuldig erkannt;

2. freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist; es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit ergangen.

(2) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits verbüßt hat oder wenn die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme nach dem Recht dieses Staates verjährt ist.