Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
§ 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 5
Die beiden Staaten widersprechen nicht der Zustellung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder unmittelbar durch die Post.