§ 1 IPRGGrundsatz der stärksten Beziehung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.