§ 14 IPRGTodeserklärung und Beweisführung des Todes
ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT
Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.