§ 24 IPRGWirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation
B. KINDSCHAFTSRECHT
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
B. KINDSCHAFTSRECHT
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.