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Übereinkommen über die Anerkennung von E · Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

§ 0 Übereinkommen über die Anerkennung von E(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 131/1982 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1982,) Vorbehaltserklärung

ДействуетОфициальный текст

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

StF: BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366. )

BGBl. Nr. 131/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 58/2001

*Österreich III 58/2001 *Niederlande 131/1982 *Türkei 43/1978

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,

haben folgendes vereinbart:

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Art. 14 erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.

In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich

die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.

Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich der Niederlande in Europa.

Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen zuständige Richter. Es besteht kein besonderes Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens. Wenn die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne des Übereinkommens einen Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61, 1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, anzuwenden, wonach der Richter in der Sache zu entscheiden hat.