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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 10 ARHGAllgemeiner Grundsatz

ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung

ДействуетОфициальный текст

Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.