ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 17 ARHGVerbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
История изменений
- In Kraft seit 2025-11-01