ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 18 ARHGVerjährung
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem Recht verjährt ist.