ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 59a ARHGDatenübermittlung ohne Ersuchen
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren
Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.