ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 6 ARHGVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen, einschließlich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen nicht entgegen.