EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
§ 34 EPÜ
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
Artikel 36 anzuwenden ist.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
Artikel 36 anzuwenden ist.